Geschäftsordnung

des Arbeitskreises für die „Weiterentwicklung der Lehre in der Zahnmedizin (AKWLZ)"

§ 1 Einrichtung des Arbeitskreises

1. Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Vereinigung der Hochschullehrer Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (VHZMK) richten den „Arbeitskreis für die Weiterentwicklung der Lehre in der Zahnmedizin (AKWLZ)" ein.

2. Der Arbeitskreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der DGZMK und derVHZMK.

§ 2 Aufgaben

1. Aufgabe des Arbeitskreises ist es, die Lehre in der Zahnmedizin, speziell dieAspekte der Weiterentwicklung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Wissenschaft und Praxis zu fördern.

2. Der Arbeitskreis veranstaltet mindestens einmal jährlich eine Tagung, die auch imVerbund mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften abgehalten werden kann.

3. Die Mitglieder des Arbeitskreises haben sich aller Aktivitäten zu enthalten, die demsatzungsgemäßen Auftrag der DGZMK und der VHZMK widersprechen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Arbeitskreises können durch schriftlichen Antrag aufgenommenwerden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder können Zahnärzte/innen, Ärzte/innen, sowie Vertreter/innen anderer Berufsgruppen mit engem Bezug zur zahnärztlichen Lehre und Studierende der Medizin, Zahnmedizin oder Studierende von Studiengängen mit engem Bezug zur zahnärztlichen Lehre werden. Die Mitgliedschaft setzt die Mitgliedschaft in der DGZMK oder VHZMK voraus. Der Status der Mitgliedschaft richtet sich nach den Satzungen von DGZMK und VHZMK.

 

§ 4 Organe

Organe des Arbeitskreises sind: • der Vorstand • die beratende Kommission • die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretendenVorsitzenden und dem/der Schriftführer/in. Die Vorsitzenden müssen Mitglied der DGZMK und der VHZMK sein, die/der Schriftführer/in muss Mitglied der DGZMK sein. Dabei sollen bei der Wahl des Vorstandes Vertreter/innen eines möglichst breiten Spektrums der zahnärztlichen Ausbildung berücksichtigt werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist einmalig zulässig.Ausnahmen von dieser Regelung können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gemacht werden.

4. Der/die Vorsitzende lädt schriftlich (auch per eMail) die Mitglieder des Vorstandsund gegebenenfalls der beratenden Kommission zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzungen.

5. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzendenbei dessen Verhinderung und unterstützt ihn/sie bei seiner/ihrer Tätigkeit.

6. Der/die Schriftführer/in erstellt Ergebnisprotokolle von den Sitzungen desVorstandes und der Mitgliederversammlung und stellt diese nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden den Vorstandsmitgliedern und gegebenenfalls den Mitgliedern der beratenden Kommission zur Verfügung.

 

§ 6 Die beratenden Kommissionen

1. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Arbeitsgruppeneinsetzen.

2. Der Vorstand wird durch von ihm bestimmte Mitglieder in den Arbeitsgruppenvertreten. Diese Mitglieder bilden die beratende Kommission.

3. Die Arbeitsgruppen werden nach Erfüllung ihrer Aufgaben und durch Beschlussdes Vorstandes aufgelöst.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im Rahmender wissenschaftlichen Jahrestagung. Die Einladung hat durch den/die Vorsitzende/n mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Schwerpunkte der Aktivitäten desAKWLZ sowie über Ort, Zeit und Themen der Tagungen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe der Arbeitskreiszur Durchführung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern Unkostenbeiträge erhebt.
 

§ 8 Finanzielle Regelung

1. Zu Jahresbeginn wird zwischen den Vorständen der DGZMK und der VHZMK einBudget für den AKWLZ vereinbart. Bei der Verwendung dieser Mittel sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu beachten. Über die Verwendung des gesamten Finanzaufkommens hat der/die Vorsitzende des Arbeitskreises gegenüber den Vorständen von DGZMK und VHZMK Rechnung zu legen. DGZMK und VHZMK haften zu gleichen Teilen für finanzielle Verbindlichkeiten.

2. Die Reisekosten für Mitglieder des Vorstands und der beratenden Kommissionwerden aus Anlass der Teilnahme an Vorstandssitzungen im Rahmen der Reisekostenordnung der VHZMK abgerechnet. Diese Kosten werden nachgehend von der DGZMK und der VHZMK je zur Hälfte übernommen.

3. Darüber hinausgehende finanzielle Verbindlichkeiten bedürfen der vorherigenZustimmung der Vorstände der DGZMK und der VHZMK.
 

§ 9 Auflösung des Arbeitskreises

Die Vorstände von DGZMK und VHZMK entscheiden gemeinsam über die Auflösungder hier beschriebenen Zusammenarbeit. Das Budget und das Vermögen fallen zu gleichen Teilen an beide Gesellschaften.